Datenschutzhinweis

Die Aufgaben des externen Datenschutzbeauftragten:

Der externe Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, nach § 4g Abs. 1 BDSG in Verbindung mit §1 Abs. 1 BDSG, in seinem Verantwortungsbereich darauf hinzuwirken, den Schutz des einzelnen vor einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts beim Umgang mit seinen Daten zu gewährleisten.

Eine solche Aufgabe umfasst eine umfangreiche Beratungstätigkeit für die verschiedenen Einrichtungen des Hauses, in allen Fragen des Datenschutzes sowohl in rechtlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht. Dazu gehört aber auch die Entwicklung von Datenschutz- und Datensicherheits-Konzepten.

Hinzu kommt die Erledigung eines von der Gesetzgebung vorgeschriebenen recht aufwändigen Papierkrieges, der die Vorgehensweise bei der personenbezogenen Datenverarbeitung transparent und nachvollziehbar machen soll. Als besondere Aufgaben des Datenschutzbeauftragten hebt das Bundesdatenschutzgesetz unter anderem zum einen die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, zum anderen die Unterweisung Ihrer Mitarbeiter hervor.Wir helfen Ihnen gerne als externer Datenschutzbeauftragter oder als externer Berater und Auditor.

Ein chinesisches Sprichwort sagt:

Jede Reise beginnt mit dem ersten Schritt.

Rufen Sie uns an: +49 (040) 2996611 oder per Email

  • Beratung im Bereich des Datenschutzes und Datensicherheit
  • Führen eines Verfahrensverzeichnisses
  • Kontrolle der Verträge lt. §11 (Auftragsverarbeitung)
  • Vorabkontrolle für Verfahren
  • Bewusstseinsbildung und Schulung
  • Durchführen von Audits
  • Unterstützung der Unternehmensführung und allen Mitarbeitern in Fragen des Datenschutzes und Datensicherheit.
  • Kontrolle der Einhaltung von technischen und
    organisatorischen Maßnahmen
  • Korrespondenz mit den Behörden, Mitarbeitern und den sonstigen Betroffenen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz

(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere

1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,

2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.

(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.

(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.

 

Verantwortung für den Datenschutz

Für die Einhaltung des Datenschutzes im Betrieb ist in erster Linie die "verantwortliche Stelle, die das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten vornimmt" also die Geschäftsführung des Unternehmens. Jedoch auch der einzelne Mitarbeiter der mit diesen Aufgaben betreut ist.
Beratend und kontrollierend steht der externe oder der betriebliche Datenschutzbeauftragte (bDSB) zur Seite.

§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. Sobald Sie Personen

bezogene Daten durch Dritte erheben, verarbeiten oder nutzen lassen, müssen Sie Ihren Auftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der Vorgaben des BDSG verpflichten.

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